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Richtlinien und Verordnungen

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Kunststoffe / Lebensmittelkontakt

Die für den Lebensmittelkontakt empfohlenen Polycarbonate entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Liste.

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Kunststoffe für den Kontakt mit Lebensmitteln

Die wichtigsten Anforderungen an Materialien für den Lebensmittelkontakt sind im § 31 des Lebensmittel-Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) festgelegt:

<cite>"Bedarfsgegenstände müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder voraussehbaren Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen können. Außerdem ist es verboten ... Bedarfsgegenstände ... gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind."</cite>

Diese Forderungen sind sinngemäß auch in den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen aller anderen EU-Länder, der USA usw. niedergelegt. Lediglich die Forderung "technisch unvermeidbar" ist dort mit Begriffen wie redlicher Herstellergebrauch oder Good Manufacturing Practice anders umschrieben.

Die Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen enthalten als wesentliche Bestandteile sogenannte Positivlisten, in denen die zulässigen Einsatzstoffe, in Form von Gesamtlisten oder nach Polymerklassen gegliedert, aufgeführt sind.
Die Einsatzstoffe, wie z.B. Monomerbausteine, Hilfsstoffe oder Additive, können reglementiert sein durch Grenzwerte, wie maximale Einsatzmengen oder Restgehalte im Artikel oder spezifische Migrationslimits.
Sollen nicht gelistete Monomerbausteine, Hilfsmittel oder Additive zur Herstellung von Bedarfsgegenständen eingesetzt werden, so müssen Antragsverfahren mit aufwendigem Datenumfang ( Stoffeigenschaften, technische Verwendung, vollständige Angaben zur Migration, toxikologische-Daten) zur Aufnahme in die Postivlisten durchgeführt werden.

Dies gilt mit Ausnahme von Frankreich und USA bisher nicht für eingefärbte Materialien. Bei der Vielzahl der Einfärbungen mit den unterschiedlichsten Anforderungen bitten wir, z. B. bei einem vorgesehenen Einsatz eines bestimmten Farbtones, um Anfrage an BMS-HSEQ-Application and Product Support.

EU-Länder

Im Zusammenhang mit der Errichtung des gemeinsamen Binnenmarktes in der EU war es erforderlich, für Kunststoffe, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, einheitliche Beurteilungskriterien zu schaffen. Dazu wurden EU-Richtlinien erarbeitet.

Die Bestimmungen der EU-Mitgliedsländer für Kunststoffe im Lebensmittelkontakt sind bis auf weiteres sehr komplex und unübersichtlich.

Die Monomerbausteine von Kunststoffen, sowie eine Vielzahl von Additiven werden durch EU-Richtlinien und deren Umsetzungen in nationale Verordnungen, in Deutschland z.B. die Bedarfsgegenständeverordnung, geregelt.

Für alle übrigen Kunststoff-Bestandteile (weitere Additive, Polymerisationshilfsmittel, Farbmittel etc.) gibt es dagegen noch keine abgeschlossenen EU-Regelungen, sie müssen daher mit den z.T. voneinander abweichenden, nationalen Bestimmungen/Positivlisten, soweit im Detail festgelegt, übereinstimmen.
In Deutschland sind also für weitere Additive etc. weiterhin die "BfR" (Bundesinstitut für Risikobewertung, früher BgVV - bzw. BGA -) - Empfehlungen, zu beachten.

Die von uns für den Lebensmittelkontakt empfohlenen Polycarbonate, die mit den Empfehlungen des BfR und den Bestimmungen der EU übereinstimmen, entnehmen Sie bitte der o.a. Liste.

USA

Die lebensmittelrechtliche Gesetzgebung der USA ist ähnlich strukturiert wie die deutsche. Die FDA-Vorschriften "Code of federal Regulations of the Food and Drug Administration" sind nach dem gleichen Grundmuster aufgebaut, allerdings mit graduellen Abweichungen und Besonderheiten, insbesondere bei eingefärbten Kunststoffen.